Satzung BÖRSENINITIATIVE SAAR

– Studierende der Universität des Saarlandes e. V.

beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 14.10.2023

Gender-Disclaimer: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§     1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "BÖRSENINITIATIVE SAAR – Studierende der Universität des Saarlandes", in der Kurzform: Börseninitiative Saar und hat seinen Sitz in Saarbrücken.

(2) Der Verein ist unter der Nr. 3520 im Vereinsregister des Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§     2 Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist in erster Linie die Anregung seiner Mitglieder sowie einer breiten Öffentlichkeit, sich mit den Themenkreisen Kapitalmarkt, Finanzierung und insbesondere der Börse, auseinanderzusetzen. Durch Aufklärung und Information soll das bisweilen geringe Interesse der bundesrepublikanischen Bevölkerung an den nationalen und internationalen Kapitalmärkten positiv beeinflusst werden. Durch externe Kontakte zu Wirtschaft, Banken und Industrie soll ein Medium geschaffen werden, das eine Verbindung zwischen theoretischem Hochschulwissen und praktischen Erkenntnissen herstellt. Ferner soll durch die Tätigkeit von Arbeitsgruppen und das Erstellen von wissenschaftlichen Studien und das Präsentieren von Vorträgen einem für Studenten der Wirtschaftswissenschaften nahe liegenden Bildungsauftrag entsprochen werden, der dem Wohle der Universität des Saarlandes wie auch der Allgemeinheit zugutekommt.

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und des § 10b Abs. 1 EStG, also der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

(3)   Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

(4)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)   Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§     3 Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben.

(2)   Natürliche Personen sollen Studierende, ehemalige Studierende, Mitarbeiter*innen oder auf andere Weise der Universität des Saarlandes, Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes oder einer anderen ansässigen Hochschule nahestehende Personen sein.

(3)   Als andere Personen sind nur solche zulässig, die im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen.

(4)   Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich durch aktives Mitarbeiten auszeichnen. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, die Zwecke des Vereins finanziell und in sonstiger Hinsicht, zu unterstützen.

§     4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen hiervon sind Fördermitglieder.

(2)   Die Mitglieder können dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sowie sämtliche Einrichtungen und Archivmaterialien benutzen.

(3)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins werden weder Aufnahmegebühr noch Beiträge zurückerstattet.

(4)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

(5)   Mitglieder haften für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz entstehen.

§     5 Vereinsbeitritt

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung eines Beitrittsgesuchs bedarf keiner Begründung. Die Vorstandsentscheidung wird dem Antragenden im Falle einer Ablehnung schriftlich mitgeteilt.

§     6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung.

(2)   Die Austrittserklärung ist dem Vorstand abzugeben und bedarf der Text- bzw. elektronischen Form. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.

(3)   Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung nach Aufforderung für 3 Monate in Verzug gerät, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(4)   Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(5)   Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausschluss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Wurde diese Frist nicht eingehalten, so kann auch gerichtlich keine Anfechtung des Beschlusses mehr geltend gemacht werden.

(6)   Gründungsmitglieder können nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

(7)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühr, Sacheinlagen oder Spenden sind ausgeschlossen.

§     7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1)   Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

(2)   Der Mitgliedsbeitrag für Studierende beträgt 30 € pro Jahr und 40 € für Alumni und Externe. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zum 01.04. fällig.

(3)   Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr sind unbar zu begleichen.

(4)   Gründungsmitglieder, Beirat sowie Mitglieder des Vereinsvorstands können von der Beitragspflicht freigestellt werden. Der Antrag zur Beitragsbefreiung ist dem Finanzvorstand in Schriftform bis spätestens zum 01.03. eines Jahres vorzulegen.

(5)   Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags von Fördermitgliedern wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fördermitglied und Vorstand festgelegt. Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Stimmenmehrheit.

§     8 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat sowie die Mitgliederversammlung.

§     9 Der Vorstand

(1)   Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Vorstand für Finanzen und maximal 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen mindestens einer der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende ist.

(2)   Im Falle einer Stimmenparität zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Ist dieser nicht anwesend, zählt die Stimme des 2. Vorsitzenden doppelt.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch nachzubesetzen.

(4)   Der Vorstand kann nur aus wichtigem Grund mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder entlassen werden.

(5)   Um sicherzustellen, dass der Verein jederzeit einen Vorstand hat, muss mit der Abwahl des alten Vorstandes ein neuer Vorstand gewählt werden. (Konstruktives Misstrauensvotum). Tritt jedoch der gesamte Vorstand zurück, muss schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen werden.

(6)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(7)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte gemäß den Satzungsbestimmungen. Der Vorstand für Finanzen führt über die Ausgaben und Einnahmen des Vereins Buch.

(8)   Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 665 - 670 BGB entsprechende Anwendung.

(9)   Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Berufung und Abberufung von Referenten beschließen, die in das Tagesgeschäft des Vereins einbezogen werden und die Arbeit des Vorstandes unterstützen. § 9 Abs. 2 ist bei Stimmparität analog anzuwenden. Mit Ende der Amtszeit des alten Vorstands werden zugleich die vom alten Vorstand gewählten Referenten aus ihrer Position entlassen.

§     10 Der Beirat

(1)   Der Beirat setzt sich aus ehemaligen Vereinsmitgliedern und Dozenten der Universität des Saarlandes sowie Personen, die durch ihre fachliche Kompetenz die Zwecke des Vereins fördern, zusammen. Über die Beiratsbesetzung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2)   Der Beirat unterstützt den Vereinsvorstand als Beratungsorgan.

(3)   Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Berufung und Abberufung des Beirates. § 9 Abs. 2 ist bei Stimmparität analog anzuwenden.

§      11 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr durch den Vorstand einberufen.

(2)   Die Einberufung wird durch schriftliche Benachrichtigung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt.

(3)   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist er dazu verpflichtet, wenn dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wurde.

(4)   Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Die Abstimmungen sind auch per Blockabstimmung bzw. Blockwahl möglich. Eine Änderung der Satzung erfordert jedoch eine Dreiviertelstimmenmehrheit.

(5)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.

(6)   Die Mitgliederversammlung bestimmt jedes Jahr einen Revisor, der die Finanzverwaltung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr prüft und Bericht erstattet. Danach wird über die Entlastung des Vorstands entschieden.

§      12 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erwirkt werden.

(2)   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(3)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Universität des Saarlandes, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.